AGB

Dokumentation

Schwingshandl wird dem Auftraggeber die für den Betrieb und die Wartung der Anlage erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung stellen. Die Ausführung der Dokumentation entspricht den Bestimmungen der EG-Richtlinie.

 

Die Dokumentation beinhaltet insbesondere:

  • Betriebsanleitungen und Wartungsvorschriften
  • Installationsschema und Schaltpläne
  • Layout für Förder- und Lagertechnik
  • Ersatzteilangebot, Ersatzteillisten

Soweit Unterlagen zum Zeitpunkt der Abnahme nur in vorläufiger Form vorliegen, werden die Unterlagen in endgültiger Form innerhalb von 6 Wochen nach der Abnahme nachgeliefert.

 

Abnahme

Mit der Abnahme des Liefer- und Leistungsumfanges ist der Auftrag erfüllt. Die Abnahme erfolgt lt. dem vereinbarten Terminplan. Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller schriftlich gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus Gründen, die nicht von Schwingshandl zu vertreten sind, überschritten werden, gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen. Ebenso durch eine Nutzung der Anlage. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden.

 

Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate bei zweischichtiger Nutzung der Anlage. Die Gewährleistung beginnt mit der Nutzung der Anlage, spätestens jedoch mit dem Tag der Abnahme, bzw. 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden innerhalb der Gewährleistung Mängel behoben, beginnt die Gewährleistung nur für die Teilkomponenten wieder zu laufen, an denen Mängel behoben wurden. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden in der Normalarbeitszeit durchgeführt. Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nur dann wenn der Auftraggeber nachweist, dass er die in der Anlagendokumentation beschriebenen Inspektions- und Wartungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

Haftung

Wir haften ausschließlich im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit unserem Liefer- und Leistungsumfang für Sach-, Personen- und daraus resultierende Vermögensschäden bis EUR 3.Mio. Mängelfolgeschäden, sowie Schäden aus verspäteter Anlagenfertigstellung, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haftet SCHWINGSHANDL nur, wenn SCHWINGSHANDL oder SCHWINGSHANDL-Mitarbeiter, bzw. Sublieferanten von SCHWINGSHANDL und deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegen Mitarbeiter der SCHWINGSHANDL, bzw. Mitarbeiter von SCHWINGSHANDL-Sublieferanten, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, auch wenn sie aus einer unerlaubten Handlung resultieren. Arbeiten, die über unseren Auftrag hinausgehen, darf das Montagepersonal nur mit unserer Zustimmung ausführen. Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungshilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit unserem Liefer- und Leistungsumfang im Zusammenhang stehen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sachschäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.

 

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Teile sowie auch das fertige Gewerk bleiben bis zur völligen Tilgung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers unser Eigentum. Dieses Eigentum verbleibt uns auch dann, wenn unsere Lieferung fest mit dem Eigentum des Auftraggebers verbunden bzw. eingebaut ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und Vermietung oder anderweitige Überlassung der von uns getätigten Lieferungen ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des von uns gelieferten Gewerkes oder Teile desselben durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns hievon sogleich zu verständigen. An dieser Stelle des unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt im Falle seiner Veräußerung der an dessen Stelle tretende Anspruch des Auftraggebers, ohne dass dieser dazu ausdrücklich an uns abgetreten werden müsste.

 

Gefahrenübergang

Spätestens mit der Nutzung der Anlage tritt der Gefahrenübergang ein. Bei Abnahmeverzug und jeder Art von Nutzung der gelieferten Anlage bzw. Teilbereichen davon, durch den Auftraggeber oder Dritte, geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber haftet für alle von uns gestellten Ausrüstungen und Materialien zeitlich bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe risikomäßig bis zum Begriff der höheren Gewalt für alle ihnen zustoßenden Beschädigungen, ihrer Zerstörung und ihr Abhandenkommen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kauf- und Werkverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen. Soweit im Folgenden der Begriff „Auftragnehmer“ verwendet wird, ist darunter der von uns insbesondere mit einer Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen.

 

2. Vertragsgrundlagen

Der Inhalt des Vertrages wird in erster Linie durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelten Regelungen bestimmt, die in unserem Auftragsschreiben und einem darauf Bezug habenden Offert des Auftragnehmers festgehalten sind. Soweit jedoch keine derartigen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen als Vertragsinhalt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese vorliegenden „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:

  • Sondervereinbarungen (z.B.: Liefervertrag, Qualitätssicherungsvereinbarung, etc.) soweit diese schriftlich bestätigt wurden
  • Vorliegende Allgemeine Einkaufsbedingungen
  • Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
  • Dispositive Normen des Handels- und Zivilrechts

 

3. Formerfordernisse

Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per E-Mail oder Fax erfolgt. Überhaupt dürfen rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Auftragnehmers jedoch außerhalb unserer Geschäftszeiten ein, gelten sie uns erst mit dem darauffolgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. Geschäftszeiten sind unserer Homepage zu entnehmen. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei uns eingelangt gelten. Bei telefonischen Bestellungen (ohne Bestellnummer) ist der Name des Bestellers anzuführen.

 

4. Weitergabe des Auftrages

Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden. Konzernverbundene Unternehmen zählen in diesem Fall nicht als Subunternehmer.

 

5. Preise

An uns gelegte Offerte sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich. Vereinbarte Preise verstehen sich als Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen. Verpackungs- und Transportkosten werden nur dann akzeptiert, insofern eine entsprechende Vereinbarung über die Lieferkonditionen besteht.

 

6. Lieferung

Lieferungen haben frei von allen Spesen und Gefahr des Auftragnehmers an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Sofern nicht anders geregelt, sind Versand- und Verpackungskosten vom Auftragnehmer zu tragen (Incoterms 2020 DDP). Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht anzunehmen. Die Lieferung oder Leistung ist am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle in den Abnahmezeiten: Mo-Do von 07:00 bis 16:30 Uhr, Fr von 07:00 – 11:30 Uhr zu übergeben. Bei Lieferung abweichend von diesem Termin behalten wir uns vor, den Auftragnehmer mit daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu belasten. Etwaige Mehrkosten werden dem Auftragnehmer auf Anfrage nachgewiesen. Alle Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.

 

7. Rechnungslegung/Zahlungsfrist

Rechnungen haben den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz, und allfälligen gesondert getroffenen Vereinbarungen zu entsprechen; sie dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden und sind uns unmittelbar nach erfolgtem Versand der Ware zuzusenden. Rechnungen haben in jedem Fall die vollständige Bestellnummer und das Bestell- /Auftragsdatum zu enthalten. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin, jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und keinen Verzicht auf wie auch immer geartete Ansprüche. Es ist dem Lieferanten untersagt, gegen Schwingshandl gerichtete Forderungen an Dritte abzutreten, sofern wir der Abtretung nicht schriftlich zustimmen. Durch nicht vertragsgemäße Erfüllung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, fällige Zahlungen mit Gegenforderungen aus gegenständlichem Geschäftsfall und aus anderen unserer Geschäftsfälle aufzurechnen.

 

8. Verzug

Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.

 

9. Gefahrenübergang

In Abweichung eventuell verwendeter Incoterms 2020 erfolgt der Gefahren- und Risikoübergang mit Lieferung der Waren am Bestimmungsort.

 

10. Gewährleistung

Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und ÖNORM-Vorschriften leistet der Auftragnehmer auf die Dauer von 2 Jahren Gewähr. Im Rahmen dessen hat er insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist, sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Eine Verpflichtung unsererseits zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, in erster Linie kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, in zweiter Linie den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Auftragnehmers verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für das betroffene Teil bzw. für die betroffene Leistung neu zu laufen.

 

11. Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.Die Haftung vom Auftragnehmer für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall ist ausgeschlossen.

 

12. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung

Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Behelfe, die wir dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen dürfen. Diese Behelfe dürfen nur zu Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne unsere Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie uns auf Verlangen kostenlos zurückzustellen bzw. zu löschen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

13. Mindestlohnbestimmungen

Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen in Ländern mit Mindestlohnbestimmungen erbringt und diese für seine Leistungen anwendbar sind, verpflichtet er sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Der Auftragnehmer garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohnes. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß eines Subunternehmers, ist er dazu verpflichtet, diesen gleichfalls auf die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen zu verpflichten. Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen, Strafen und Kosten frei, die aus einer Inanspruchnahme unsererseits aus den einschlägigen Bestimmungen resultieren.

 

14. Abwerbeverbot

Dem Lieferanten ist es untersagt, unsere Mitarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt anzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten.

 

15. Werbung

Jede Art von Veröffentlichung, Referenzierung und Werbung des Lieferanten mit für den Auftraggeber bestimmten Lieferungen und Leistungen, sowie mit der Geschäftsbeziehung setzt unsere schriftliche Einwilligung voraus.

 

16. Konformität

Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte den anerkannten Regeln der Technik (z.B. ÖNormen sowie EN-Normen technischen Inhalts), die maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Ausführungsbestimmungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen der EU, sowie deren allfällige Umsetzung in nationalem Recht entsprechen.

 

17. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die Daten des Lieferanten EDV-mäßig gespeichert und nur für den Vertragszweck verwendet werden.

 

18. Zoll/Exportkontrolle

Der Lieferant ist verpflichtet uns über etwaige Pflichten zur Genehmigung bei Re-Exporten seiner Güter gemäß deutschem, europäischem, US-Ausfuhr oder Zollbestimmungen, sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen die hierfür nach den relevanten Zoll- und Exportvorschriften geforderten und notwendigen Informationen an. Auf Anforderung von uns ist der Lieferant verpflichtet, alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteile schriftlich mitzuteilen, sowie uns unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

 

19. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, nicht jedoch das UN-Kaufrecht anzuwenden. Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wels/ Österreich auszutragen.

 

20. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.

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